Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält mit dem Paragraph 823 Abs. 1 eine klare Regelung zur Schadensersatzpflicht, die für jeden Bürger verpflichtend ist. Dort heißt es:
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
In der Praxis sind es die kleinen Fahrlässigkeiten im Alltag, kurze Momente der Unaufmerksamkeit, die gravierende Folgen haben können. Im Extremfall können fahrlässig an der Gesundheit oder dem Eigentum einer anderen Person verursachte Schäden die eigene wirtschaftliche Existenz kosten, muss man doch mit seinem Einkommen und Vermögen für die Folgekosten (Ersatz, Reparatur, ärztliche Behandlungen, Einkommensausfall, Invalidität) einstehen. Aus diesem Grunde gehört die Privathaftpflichtversicherung zu den absolut unverzichtbaren Versicherungen, die jeder Bürger abschließen sollte. Kommt es zu einem Schadensfall überprüft die Haftpflichtversicherung die Rechtmäßigeit der Ansprüche des Geschädigten und leistet gegebenenfalls die vertraglich vereinbarte Wiedergutmachung im Rahmen der Deckungssumme. Unberechtigte Schadensersatzansprüche werden falls nötig auf gerichtlichem Wege abgewehrt, die Privathaftpflichtversicherung wirkt dabei wie eine passive Rechtsschutzversicherung und ist bereits für wenige Euro monatlich erhältlich. Bei der Mehrzahl der Haftpflichtfälle handelt es sich um kleinere Sachschäden, beispielsweise die beim Fußball spielen zerbrochene Fensterscheibe oder die fallengelassene Kamera eines Freundes. Diese Schäden lassen sich im Normalfall auch aus eigener Tasche begleichen, weshalb die Wahl einer Selbstbeteiligung eine vertretbare Maßnahme zur Senkung der Versicherungsbeiträge darstellt. Im Normalfall werden im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder und Ehepartner automatisch beitragsfrei mitversichert. Die einzelnen Anbieter unterscheiden sich besonders hinsichtlich der versicherten Risiken. Die Haftung für sogenannte „Gefälligeitsschäden“, also Schäden die im Zuge eines Gefallens für Freunde und Bekannte entstehen, gehört beispielsweise nicht bei jeder Versicherung zum Leistungskatalog.
Quelle: www.nachrichtenwelten.de
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