Gerade bei der Verteilung der irdischen Güter, sei es Immobilien, Gegenstände oder auch Geld, das über die Jahrzehnte hinweg angespart wurde, sorgen dafür, dass es in den Familien zum Eklat kommt, selbst wenn der Verstorbene zu Lebzeiten ein Testament oder einen Erbvertrag verfasst hat. Alleine in Deutschland, so gemäß einer Studie von 2013, werden 254 Milliarden Euro von den Erben entgegengenommen. Diese stattliche Summe bereitet den unterschiedlichen Erben aber auch oftmals viel Verdruss, da kein letzter Wille in einem Testament festgehalten und notariell beglaubigt wurde. Vielfach sind die erstellten Testamente auch anfechtbar.
Die Scheu sich mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzten ist bei den meisten Menschen viel zu groß. Nur jeder dritte beschäftigt sich mit dem Thema, wobei natürlich auch immer wieder eklatante Fehler auftreten. Es wird davon ausgegangen, dass das Erben ja gesetzlich geregelt ist. Das Gesetz wird schon die richtige Entscheidung für die Verteilung des Vermögens vornehmen. Doch leider ist dieses ein Trugschluss, da das Gesetz nur auf Standardregelungen beruht.
Testamentarisch den letzten Willen festlegen
Auch wer seinen letzten Willen zu Papier gebracht hat, kann nicht davon ausgehen, dass dieser nach dem Ableben auch wirklich umgesetzt wird. Gerade wenn das Testament nicht mit der fachkundigen Beratung eines Notars oder Anwalts aufgesetzt wurde, schleichen sich Fehler ein. Der Rechtsanwalt in Hoya Volker Köckritz zum Beispiel, bietet eine umfassende Beratung. Notariell beglaubigte Urkunden oder Erbverträge können zudem bei dem Anwalt oder einem Gericht hinterlegt werden. So wird verhindert, dass Nachkömmlinge, die nicht bedacht wurden, das Testament manipulieren oder verschwinden lassen. Ein wichtiger Aspekt betrifft vor allen Dingen unverheiratete Paare. Wenn kein Testament oder kein Erbvertrag vorliegt, geht der Lebenspartner leer aus, da dieser in der Erbfolge nicht berücksichtigt wird. Im Gegensatz zu verheirateten Paaren muss jeder von ihnen ein eigenes Testament aufsetzten, um das Erbe dem anderen zuzusprechen. Eine Variante des Erbrechts ist das Nießbrauchrecht. Dabei hat derjenige, der damit bedacht wurde, lediglich Anspruch auf die Herausgabe des speziellen Gegenstandes und erhält keine anderen Zuwendungen.
Eine Erbschaft hat auch ihre Tücken
Wenn eine Erbschaft ins Haus steht bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass ein Geldsegen zu erwarten ist. Vielmehr werden auch gleichzeitig die vorhandenen Verbindlichkeiten des Verstorbenen mit geerbt, die der Erbe auszugleichen hat, wenn er das Erbe antritt.
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